Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG 2025

§ 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 76a § 78